Die Kölsch-Konvention

Mit dem Segen des Bundeskartellamtes und unter den Augen des damaligen Oberbürgermeisters Norbert Burger unterzeichneten die Chefs von 24 Kölsch-Brauereien am 6. März 1986 die Kölsch-Konvention.

Dieses in der deutschen Bierlandschaft einmalige Dokument stütze sich in seinen Grundzügen auf einen Richterspruch aus dem Jahre 1980, der besagte, dass Kölsch nicht nur eine Biersorte, sondern auch eine Herkunftsbezeichnung ist. Demzufolge dürften nur in Köln beheimatete Brauereien Kölsch brauen und vertreiben, mit Ausnahme der Brauereien, die schon seit je her Kölsch brauten, auch wenn sie nicht in Köln ansässig waren bzw. sind.

Die Kölsch-Konvention hat das Ziel, zu verhindern, dass sich Außenstehende am Kölsch vergreifen, es verfälschen oder verwässern. Sie schuf für die Mitglieder des Kölner-Brauerei-Verbandes verbindliche Wettbewerbsregeln und Vorschriften, der sich alle Kölsch-Brauereien freiwillig unterwarfen.

So wurde bindend festgelegt, dass Kölsch ein obergäriges, helles, blankes, hochvergorenes, hopfenbetontes Vollbier ist und nach dem deutschen Reinheitsgebot von 1516 gebraut wird. Zudem setzen sich die Brauer dafür ein, dass Kölsch nur in die Kölsch-Stange, das traditionelle schlanke, zylindrische Glas, gezapft wird. Gleichermaßen soll die Herkunftsbezeichnung „Kölsch“ in der Außendarstellung, d. h. auf allen Behältnissen, Verpackungen und in der Werbung stets deutlich erkennbar sein.


„Kölsch“–eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.)

Was bedeutet diese Bezeichnung – g.g.A. – für uns als Brauerei und für unser Produkt „Kölsch“?

Produkte, die eine geschützte geographische Angabe als Bezeichnung tragen, haben eine nachweisliche Verbindung zwischen mindestens einer dieser Produktionsstufen: 

•   Erzeugung,
•   Verarbeitung und/ oder 
•   Herstellung und 
•   dem angegebenen Herkunftsgebiet.

Gaffel Kölsch erfüllt alle hier angegebenen Kriterien; Erzeugung und Verarbeitung / Herstellung erfolgen im selben geographischen Gebiet: Köln.

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